Fahrschule Manfred Wittner
Feldstr. 3
92533 Wernberg-Köblitz
Deutschland
E-Mail: info@fahrschule-wittner.de
Tel.: 096042573
Manfred Wittner
Fahrlehrer/in (verliehen in Deutschland)
Landratsamt Schwandorf
Postfach 1549
92406 Schwandorf
Deutschland
E-Mail: poststelle@landkreis-schwandorf.de
Tel.: +49 9431 471-0
Fax: +49 9431 471-444
Website: https://www.landkreis-schwandorf.de/
Es gelten die nachstehend benannten berufsrechtlichen Regelungen für die Tätigkeit als Fahrlehrer/in in der Bundesrepublik Deutschland:
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) ( https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/BJNR216210017.html )
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung ( https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/BJNR004200018.html )
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung ( https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlausbv/ )
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ( https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/ )
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) ( http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev_2010/gesamt.pdf )
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) ( http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bkrfqg/gesamt.pdf )
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) ( http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bkrfqv/gesamt.pdf )
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) ( http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bzrg/gesamt.pdf )
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.
Diese Plattform finden Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Verbraucher können diese Plattform nutzen, um ihre Streitigkeiten aus Online-Verträgen beizulegen.
Wir werden nicht an alternativen Streitschlichtungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG teilnehmen. Die Nutzung einer alternativen Schlichtungsstelle stellt keine zwingende Voraussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Gerichte dar.
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